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AGB's

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN & HAUSORDNUNG

(Stand Januar 2024)

 

 

AGBs

§ 1 Geltungsbereich 

1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die die Nutzung der Eventlocation Schloss Geyersberg sowie der technischen Einrichtungen, Sanitären Anlagen und sonstigen Gegenstände beinhalten.
2. Diese AGB gelten gegenüber natürlichen Personen (nachfolgend Privatpersonen genannt), gegenüber gewerblich handelnden Personen, juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie gegenüber öffentlich rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend Unternehmen genannt). Zusätzliche oder widersprechende Vertragsbedingungen unserer Mieter gelten nur, wenn Schloss Geyersberg sie ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. Werden mit dem Mieter im Vertrag oder in einer Anlage zum Vertrag abweichende Vereinbarungen getroffen, haben diese Vereinbarungen stets Vorrang gegenüber der entsprechenden Regelung innerhalb dieser AGB. 

 

§ 2 Zustandekommen des Vertragsverhältnisses

1. Verträge mit Schloss Geyersberg bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie kommen erst zustande, wenn der Mieter den ausgefertigten Vertrag nebst Anlagen fristgerecht unterschrieben zurücksendet.
2. Aus der Vorreservierung oder Optionierung des Veranstaltungsraumes für bestimmte Termine kann kein Anspruch auf den späteren Abschluss eines Vertrages hergeleitet werden, es sei denn, Schloss Geyersberg hat sich in der Bestätigung der Vorreservierung/ Optionierung ausdrücklich anderweitig verpflichtet. Mieter und Schloss Geyersberg verpflichten sich jedoch, eine geplante, anderweitige Inanspruchnahme oder einen Verzicht auf den vornotierten Termin unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 3 Vertragspartner, Veranstalter, Veranstaltungsleiter, Aussteller 

1. Vertragspartner sind Schloss Geyersberg und der Mieter. Ist der Mieter ein Vermittler oder eine Agentur, hat der Mieter den Veranstalter schriftlich im Vertrag als „Veranstalter“ zu benennen und ihn von allen vertraglichen Pflichten, einschließlich dieser AGB in Kenntnis zu setzen. Gegenüber Schloss Geyersberg bleibt der Mieter für die Erfüllung aller Pflichten, die dem Veranstalter nach diesem Vertrag obliegen, verantwortlich. Der Veranstalter ist in einem solchen Fall Erfüllungsgehilfe des Mieters. Handlungen und Erklärungen des Veranstalters und der von ihm beauftragten Personen hat der Mieter wie eigene für und gegen sich gelten zu lassen. 

2. Die unentgeltliche Überlassung oder entgeltliche Untervermietung von Räumen auf Schloss Geyersberg, ganz oder teilweise an Dritte, ist nicht zulässig.

 

§ 4 Vertragsgegenstand 

1. Veränderungen an den überlassenen Räumen oder Flächen auf Schloss Geyersberg, Änderung von Rettungswege- und Bestuhlungsplänen sowie Auf- und Einbauten können nur mit schriftlicher Zustimmung von Schloss Geyersberg und nach Vorlegen ggf. erforderlicher behördlicher Genehmigungen erfolgen.
2. Eine Änderung des im Vertrag bezeichneten Nutzungszwecks bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Schloss Geyersberg. Der Mieter verpflichtet sich, Schloss Geyersberg über jede Absicht einer Änderung von Nutzungszwecken unverzüglich schriftlich zu informieren.

 

§ 5 Nutzungsdauer, Übergabe, Nutzungszeiten 

1. Für die vom Mieter oder durch ihn beauftragte Dritte eingebrachten Gegenstände übernimmt Schloss Geyersberg während der Nutzungsdauer keine Haftung. Eingebrachte Gegenstände, Aufbauten, Dekorationen usw. sind vom Mieter bis zum vereinbarten Nutzungsende restlos zu entfernen, der ursprüngliche Mietzustand ist wiederherzustellen. Nach Ablauf der Nutzungszeit können die Gegenstände zu Lasten des Mieters kostenpflichtig entfernt werden. 

 

§ 6 Miete, Nebenkosten 

1. Die vertraglich vereinbarte Miete, Nebenkosten sowie das Leistunsangebot sind für die im Vertrag ausgewiesene Veranstaltungsdauer ausgelegt. Überschreitungen der Nutzungszeit verpflichten den Mieter zur Entrichtung eines anteiligen Nutzungsentgelts. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch Schloss Geyersberg bleibt vorbehalten. 

 

2. Veranstaltungsbedingt anfallende Kosten für behördliche Genehmigungen, baubehördliche Abnahmen, statische Nachweise, brandschutz- oder lärmtechnische Begutachtungen, Konzepte und Messungen sowie die Kosten für die Anwesenheit von Brandsicherheitswachen, Sanitätern und Ordnungsdienstkräften hat der Mieter zu tragen. Dies gilt auch, wenn die entsprechenden Kosten im Rahmen der Veranstaltungsplanung noch nicht kalkulierbar oder erkennbar waren. 

3. Schloss Geyersberg ist berechtigt, Vorauszahlungen/Akontozahlungen und Sicherheitsleistungen (Kaution) vom Mieter zu verlangen. Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart, ist eine erste Zahlung von 50 % des Angebotspreises 1 Woche vor der Veranstaltung fällig.
4. Die Abrechnung aller Leistungen erfolgt nach Durchführung der Veranstaltung unter Anrechnung geleisteter Vorauszahlungen. 

5. Alle Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen erhoben, bei Unternehmen in Höhe von 8 % und bei Privatpersonen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt Schloss Geyersberg vorbehalten. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der zum Leistungszeitpunkt geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. 

 

§ 7 Bewirtschaftung / Gastronomie / Catering 

Der Veranstalter sieht davon ab, selbst Speisen und Getränke zu Veranstaltungen mitzubringen. Die Nutzung von Fremdgeschirr, Tellern, Platzteller, Gläser, Besteck, Stühlen, Tischdecken und Servietten ist untersagt. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. In solchen Fällen kann eine Servicegebühr erhoben werden, siehe Preisliste.

 

§ 8 Dienstleistungen 

1. Der Umfang/Anzahl von sicherheitsrelevanten Diensten (Security, Brandwache, Sanitäter) hängt von der Art der Veranstaltung, der Anzahl der Gäste und den veranstaltungsspezifischen Risiken ab. Die Kosten, die durch Anwesenheit und den Einsatz dieser Dienste entstehen hat der Mieter zu tragen. Die anfallenden Kosten werden dem Mieter, soweit möglich bereits bei Vertragsabschluß genannt. 

2. Der Mieter kann auf Wunsch gesonderte Leistungen über Schloss Geyersberg buchen. Dazu gehören z. B. ein DJ, Künstler, Bands, Fotobox, technische Elemente, Dekorationen, etc. Schloss Geyersberg verpflichtet sich für den vereinbarten Preis die Leistung zu entrichten.
3. Die komplette Reinigung wird von Schloss Geyersberg durch die hausintern beauftragte Reinigungsfirma durchgeführt und ist im Mietpreis enthalten. Eine Sonderreinigung fällt bei übermäßiger Verschmutzung an und wird dem Mieter in Rechnung gestellt. Darunter fallen unter anderem: Konfetti, Kerzenwachs, unsachgemäße Benutzung der Sanitäranlagen, etc.. 

 

§ 9 Werbung und Haftung für widerrechtliche Werbemaßnahmen 

1. Werbemaßnahmen in den Räumen und auf dem Gelände bedürfen der Einwilligung von Schloss Geyersberg.
2. Die Verwendung des Logos vom Schloss Geyersberg bedarf grundsätzlich der Zustimmung und ist vor Veröffentlichung vorzulegen.
3. Werbemaßnahmen oder das Aufstellen von Wegweisern auf dem Gelände von Schloss Geyersberg dürfen nur nach vorheriger Absprache erfolgen. 

 

§ 10 GEMA-Gebühren

Die rechtzeitige Anmeldung GEMA-Pflichtiger Werke bei der GEMA sowie die fristgerechte Entrichtung der GEMA-Gebühren sind alleinige Pflichten des Mieters. Schloss Geyersberg kann rechtzeitig vor der Veranstaltung vom Mieter den schriftlichen Nachweis der Anmeldungen der Veranstaltung bei der GEMA, den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der GEMA Gebühren und/ oder den schriftlichen Nachweis der Rechnungsstellung durch die GEMA gegenüber dem Mieter verlangen. Soweit der Mieter zum Nachweis nicht in der Lage oder hierzu nicht bereit ist, kann Schloss Geyersberg Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich anfallenden GEMA – Gebühren vom Mieter verlangen. 

Privat-Veranstaltungen, bis 50 Personen, sind von den GEMA-Gebühren befreit. 

 

§ 11 Herstellung von Ton, Ton-Bild- und Bildaufnahmen 

1. Tonaufnahmen, Bild-/Tonaufnahmen, Bildaufnahmen sowie sonstige Aufnahmen und Übertragungen der Veranstaltung aller Art (Radio, TV, Internet, Lautsprecher etc.) bedürfen vorbehaltlich der Zustimmung der beteiligten Urheber- und Leistungsschutzberechtigten sowie der schriftlichen Zustimmung von Schloss Geyersberg.
2. Schloss Geyersberg hat das Recht, Bild- und Tonaufnahmen zum Zwecke der Dokumentation oder für Eigenveröffentlichungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, sofern der Mieter nicht schriftlich widerspricht. 

 

 

 

 

§ 13 Haftung des Mieters 

1. Der Mieter haftet gegenüber Schloss Geyersberg für Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, Gäste oder Besucher im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu vertreten sind.
2. Der Mieter stellt Schloss Geyersberg von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, frei, soweit diese von ihm, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder von seinen Gästen bzw. Besuchern zu vertreten sind. Diese Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf behördliche Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten (z.B. wegen Ruhestörung, Versperrung von Rettungswegen, Missachtung von Pyrotechnik und Rauchverboten oder bei sonstigen Verstößen), die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen Schloss Geyersberg als Betreiber der Eventräumlichkeiten verhängt werden können.

 

§ 14 Haftung von Schloss Geyersberg 

1. Eine verschuldensunabhängige Haftung von Schloss Geyersberg auf Schadensersatz für anfängliche Mängel der überlassenen Mietsache ist ausgeschlossen.
2. Eine Minderung der Miete wegen Mängeln der Mietsache ist nur möglich, wenn Schloss Geyersberg die Minderungsabsicht während der Mietdauer angezeigt worden ist. 

3. Bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haftet Schloss Geyersberg für alle Fälle grober Fahrlässigkeit und für Vorsatz.
4. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Schadensersatzpflicht von Schloss Geyersberg für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den nach Art der Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. 

5. Schloss Geyersberg übernimmt keine Haftung bei Verlust der von Mietern, von Ausstellern oder von Besuchern eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen, Aufbauten oder für sonstige Wertgegenstände, soweit Schloss Geyersberg keine entgeltpflichtige Verwahrung übernommen hat. 

6. Soweit die Haftung nach den Bestimmungen dieser Mietbedingungen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von Schloss Geyersberg.
7. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaft zu vertretender Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen. 

 

§ 15 Wegfall der Vermietung 

1. Storniert der Mieter aus einem von Schloss Geyersberg nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung, so ist der Mieter verpflichtet, nachstehende Schadenspauschale, bezogen auf die vereinbarte Vertragssumme (Angebotspreis, zzgl. MwSt.) zu leisten:

  • bis 9 Monate vor Veranstaltungsbeginn 30% oder mind. 2.500 Euro zzgl. MwSt. 

  • bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn 40% 

  • bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn 50%

  • bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn 70 %

  • bis 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn 90% 

Dem Kunden ist es gestattet nachzuweisen, dass ein geringer oder gar kein Schaden entstanden ist.

 

2. Bucht der Mieter aus einem von Schloss Geyersberg nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung um, so ist der Mieter verpflichtet, nachstehende Schadenspauschale, bezogen auf die vereinbarte Vertragssumme (kalt, zzgl. MwSt.) zu leisten:

  • nach Vertragsabschluss Reservierungsgebühr 

  • bis 9 Monate vor Veranstaltungsbeginn Reservierungsgebühr zzgl. 500€

  • bis 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn 20%

  • bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn 35%

  • bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn 60 %

    Dem Kunden ist es gestattet nachzuweisen, dass ein geringer oder gar kein Schaden entstanden ist.

 

​Unabhängig vom Grund der Umbuchung / Stornierung wird die Reservierungsgebühr immer einbehalten. Ebenfalls ist die Reservierungsgebühr nicht Erstattungsfähig und kann nicht mit Folgeveranstaltungen verrechnet werden. Eine Umbuchung der Veranstaltung ist ausschließlich auf das darauffolgende Jahr des ursprünglichen Veranstaltungsdatums möglich. 

 

§ 16 Rücktritt/ Kündigung

Schloss Geyersberg ist berechtigt bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nach erfolgloser Fristsetzung und Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere bei:
 

- Verletzung vertraglich vereinbarter Zahlungspflichten

- Wesentliche Änderung des Nutzungszwecks ohne vorherige Zustimmung 

- Überlassung der Veranstaltungsräume an Dritte ohne Zustimmung von Schloss Geyersberg 

  (z.B. unerlaubte Untervermietung)

- Fehlen behördlicher Erlaubnisse und Genehmigungen für die Veranstaltung

- Verstoß gegen veranstaltungsbezogene behördliche Auflage und / oder Genehmigungen 

- Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, die die Sicherheit der Veranstaltung betreffen

- Verletzung oder ernsthafte Gefährdung der Rechte Dritter durch die Veranstaltung

- Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

- Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, sowie die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über seine Vermögensverhältnisse durch den Mietern, Vermögensverfall des Mieters, soweit der Mieter nicht bereits alle Zahlungs- und Sicherungspflichten aus dem bestehenden Vertrag erfüllt hat. Macht Schloss Geyersberg vom Rücktrittsrecht Gebrauch, so behält Schloss Geyersberg den Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Entgelte gemäß § 15. Schloss Geyersberg muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. 

 

 

 

 

§ 17 Höhere Gewalt 

Kann die Veranstaltung auf Grund höherer Gewalt nicht stattfinden, so trägt jeder Vertragspartner seine bis dahin entstandenen Kosten selbst. Ist Schloss Geyersberg für den Mieter mit Kosten in Vorlage getreten, die vertraglich zu erstatten wären, so ist der Mieter in jedem Fall zur Erstattung dieser Kosten verpflichtet. Der Ausfall einzelner Künstler oder das nicht rechtzeitige Eintreffen eines oder mehrerer Teilnehmer sowie schlechtes Wetter einschließlich Eis, Schnee und Sturm fällt in keinem Fall unter den Begriff „höhere Gewalt“. 

 

§ 18 Ausübung des Hausrechts 

1. Der Mieter ist gegenüber seinen Gästen der Veranstaltung zur Durchsetzung des Hausrechts und zur Beachtung bestehender Rauchverbote verpflichtet. Bei Verstößen hat er die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern.
2. Schloss Geyersberg und den von ihm beauftragten Personen steht neben dem Mieter weiterhin das Hausrecht während der Dauer der Nutzung zu. 

 

§ 19 Abbruch von Veranstaltungen 

Bei Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, sicherheitsrelevante Vorschriften und bei besonderen Gefahrenlagen kann Schloss Geyersberg die sofortige Räumung und Herausgabe des Vertragsgegenstandes verlangen. Kommt der Mieter einer entsprechenden Aufforderung nicht nach, so ist Schloss Geyersberg berechtigt, die Räumung auf Kosten und Gefahr des Mieters durchführen zu lassen. Der Mieter bleibt in einem solchen Fall zur Zahlung des vollen Entgelts verpflichtet. 

 

§ 20 Beachten veranstaltungsbezogener Sicherheitsbestimmungen 

Sollen für eine Veranstaltung Ausschmückungen/ Dekorationen in die gemieteten Räumlichkeiten eingebracht, Podien/ Tribünen/ Szenenflächen/ genutzt, errichtet oder bühnen-, studio-, beleuchtungstechnische oder sonstige technische Einrichtungen aufgebaut werden, sind zwingend die Sicherheitsbestimmungen und gesetzlichen Auflagen einzuhalten. 

 

§ 21 Schlussbestimmungen und Gerichtsstand 

1. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Sesslach. 

2. Sollten einzelne Klauseln dieser AGB unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages unberührt. In diesem Falle ist die ungültige Vorschrift so zu ergänzen oder zu ändern, dass der mit ihr beabsichtigte Zweck soweit wie möglich erreicht wird. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HAUSORDNUNG

 

Die Hausordnung bestimmt die Rechte und Pflichten von Besuchern, während ihres Aufenthalts in der Eventlocation. Der Mieter hat für die Einhaltung der Pflichten gegenüber den Besuchern, Gästen und Mitarbeitern zu sorgen. 

 

Aufenthalt in der Eventlocation 

Der Aufenthalt in der Versammlungsstätte ist nur Gästen des Mieters gestattet. Besucher haben für die jeweilige Veranstaltung nur die dafür vorgesehenen Zugänge zu benutzen. 

Alle Einrichtungen der Eventlocation sowie die Gartenanlage sind pfleglich und schonend zu benutzen. Das befahren der Grünfläche ist untersagt. Der Auftraggeber haftet für Schäden Dritter (Kinder, Künstler, Musiker, Fotografen sowie Fahrzeuge). Innerhalb der Räumlichkeiten hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird. 

Das hantieren mit Farben, Feuer, Pyrotechnik und Gasen ist auf dem Veranstaltungsgelände nicht gestattet (sofern keine entsprechende Zustimmung des Veranstalters vorliegt). Kinder bedürfen der Aufsicht. 

Stromführende Fremdgeräte bedürfen einer Absicherungsprüfung (Lichtanlagen, Gebläse etc.). 

Das Veranstaltungsgelände muss zur vertraglich geregelten Schließstunde geräumt sein. In der Eventlocation Schloss Geyersberg besteht Rauchverbot. Die entsprechenden Hinweise sind zu beachten. 

Aus Sicherheitsgründen kann die Schließung von Räumen, Gebäuden und Freiflächen und deren Räumung angeordnet werden. Alle Personen, die sich auf Schloss Geyersberg und auf dem Gelände aufhalten, haben entsprechenden Aufforderungen unverzüglich zu folgen und bei einer Räumungsanordnung sofort zu verlassen. 

Es gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes. 

 

Das Mitführen folgender Dinge ist verboten: 

- Waffen oder gefährliche Gegenstände, die bei Personen zu Körperverletzungen führen können

- Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen (Knicklichter) oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase sowie Heliumballons

- Fußbälle

- Behältnisse, die aus zerbrechlichem oder splitterndem Material hergestellt sind 

- Wunderkerzen, Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände

- Mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente 

- Sämtliche Getränke und Speisen, Drogen, Tiere 

- Rassistisches, fremdenfeindliches und radikales Propagandamaterial 

- Ton- oder Bildaufnahmegeräte zum Zweck der kommerziellen Nutzung (sofern keine entsprechende Zustimmung des Veranstalters vorliegt) 

- Drohnen (sofern keine entsprechende Zustimmung des Veranstalters vorliegt)

 

Recht am eigenen Bild: 

Werden durch Mitarbeiter von Schloss Geyersberg, durch den Veranstalter oder beauftragte Unternehmen Fotografien, Film- und/oder Videoaufnahmen im Bereich der Eventlocation zur Berichterstattung oder zu Werbezwecken hergestellt, darf die Aufnahmetätigkeit nicht behindert oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden. Alle Personen, die die Eventlocation betreten oder sich dort aufhalten, werden durch die vorliegende Hausordnung auf die Durchführung von Foto-, Film- und Videoaufnahmen im Bereich der Versammlungsstätte vom Mieter hingewiesen. Durch das Betreten der Eventlocation willigen diejenigen, die auf solchen Aufnahmen zu erkennen sind, darin ein, dass diese Aufnahmen sowohl zur Berichterstattung als auch zu Werbezwecken verwendet werden und keine Ansprüche gegen Schloss Geyersberg geltend gemacht werden. 

 

Lautstärke / Außenpegel bei Veranstaltungen: 

Der Veranstalter wird darauf hingewiesen, dass der Außenpegel am Tag (06:00 – 22:00 Uhr) 60 dB (A) und in der Nacht (22:00 – 06:00 Uhr) 45 dB(A) eingehalten werden. Ferner hat der Veranstalter dafür Sorge zu tragen, dass sich Besucher beim Betreten oder Verlassen von Schloss Geyersberg leise verhalten. 

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